Holding-Struktur
Eine Holding-Struktur bündelt Unternehmensbeteiligungen in einer übergeordneten Gesellschaft. Im Vorfeld eines geplanten Unternehmensverkaufs wird sie häufig errichtet, um steuerliche oder haftungsrechtliche Effekte zu nutzen.
Wichtigster steuerlicher Hebel ist § 8b Abs. 2 KStG: Gewinne einer Kapitalgesellschaft (typisch GmbH oder UG) aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften sind im Ergebnis zu rund 95 % von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben). Der Verkaufserlös bleibt damit weitgehend in der Holding und steht für Reinvestitionen zur Verfügung; Steuern fallen erst bei späteren Ausschüttungen an die Gesellschafter an.
Bei Einbringungen einer operativen Gesellschaft in eine Holding sind die Sperrfristen nach § 22 UmwStG (regelmäßig sieben Jahre) zu beachten – ein zu kurz vor dem Verkauf vollzogener Strukturwechsel kann den Steuervorteil rückwirkend gefährden. Konkrete Ausgestaltung und Timing sind im Einzelfall mit Steuer- und Rechtsberatern zu prüfen.
